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Satzung

In der Version vom 01.01.2019

§ 1

1. Die Gemeinschaft führt den Namen Interessengemeinschaft der Lohnsteuerzahler Nordrhein-Westfalen e.V. mit dem Zusatz Lohnsteuerhilfeverein.

2. Der Sitz ist Düsseldorf und somit im Bereich der Oberfinanzdirektion Rheinland. Die Geschäftsleitung befindet sich in Düsseldorf.


§ 2

1. Die Interessengemeinschaft ist eine Selbsthilfeeinrichtung von Arbeitnehmern zur ausschließlichen Hilfeleistung in Lohnsteuer-sachen für ihre Mitglieder (§13 Abs. 1 StBerG).

2. Als Hilfeleistung in Lohnsteuersachen gilt auch die Hilfeleistung in Einkommensteuersachen nach § 4 Nr. 11 Satz 2 StBerG.

3. Die IDL verfolgt das Ziel, ihren Mitgliedern den Rechtsanspruch auf die jährliche Lohnsteuererstattung zu sichern.

4. Die Mitglieder haben für die Hilfeleistung in Einkommen-steuersachen grundsätzlich Mitwirkungspflichten zu erfüllen. So sind Mitglieder verpflichtet, Unterlagen und Angaben über geänderte Verhältnisse ihren Steuerfall betreffend sowie Änderungen ihrer Kontaktdaten, etc. ihrer Beratungsstelle unverzüglich mitzuteilen. Auslagen, die dem Verein aufgrund der Verletzung dieser Mitwirkungspflicht entstehen, sind von den Mitgliedern zu tragen.


§ 3

Die Interessengemeinschaft ist völlig neutral. Parteipolitische und religiöse Fragen sind ausgeschaltet. Die Hilfeleistung in Lohnsteuersachen wird sachgemäß und gewissenhaft ausgeübt (§ 26 Abs. 1 StBerG). Zum Leiter einer Beratungsstelle wird der Verein nur Personen bestellen, die bereits drei Jahre auf dem Gebiet des Lohnsteuerwesens tätig gewesen sind (§ 23 Abs. 3 StBerG).


§ 4

Jeder kann Mitglied der Interessengemeinschaft werden. Der Beitritt erfolgt zunächst durch konkludentes Handeln, u.a. durch Bereitstellen von Unterlagen und ist sodann schriftlich unter Verwendung der vom Vorstand vorgeschriebenen Vordrucke zu erklären. Die Mitgliedschaft kann auch rückwirkend für Vorjahre begründet werden. Über die tatsächliche Aufnahme entscheidet der Vorstand. Für eine Ablehnung des Aufnahmeantrages bedarf es keiner Begründung. Die Mitgliedschaft ist hinsichtlich der Mitgliedsrechte erst dann rechtsgültig vollzogen, wenn die Beitrittserklärung unterzeichnet ist und der Vorstand nicht innerhalb eines Monats nach Eingang der Beitrittserklärung Einwände erhebt.


§ 5

Es wird ein nach sozialen Erwägungen gestaffelter Jahresbeitrag erhoben, dessen Höhe durch den Vorstand jedes Jahr in der Beitragsordnung bestimmt wird. Neben dem Mitgliedsbeitrag für die Hilfeleistung in Lohnsteuersachen wird kein besonderes Entgelt erhoben (§ 14 Abs. 1 Nr. 4 StBerG). Der Beitrag wird auch fällig, wenn keine Leistungen in Anspruch genommen werden. Ein Anspruch auf Leistung besteht nur, wenn der Beitrag vollständig bezahlt wurde. Die jeweils vorläufig festgesetzte Beitragshöhe für das folgende Jahr ist den Mitgliedern vor Ablauf des Kalenderjahres schriftlich mitzuteilen. Hierbei ist die Form der Massendrucksachen sowie einer Mitteilung auf elektronischem Wege zulässig. Der Mitgliedsbeitrag ist bei Eintritt in den Verein zu entrichten. Folgebeiträge sind am 20.01. eines jeden Jahres fällig.


§ 6

Die Mitgliedschaft erlischt:
1. Durch den Tod.
2. Durch Austritt.
Die Austrittserklärung ist gegenüber dem Vorstand schriftlich auszusprechen. Die Kündigung muss spätestens bis zum 30.09. (Datum des Poststempels) eines jeden Jahres per eingeschriebenen Brief bei der Geschäftsstelle des Vereins eingegangen sein. Die Mitgliedschaft erlischt dann am Schluss des laufenden Kalenderjahres.


3. Durch Ausschluss durch den Vorstand
a) bei Nichtzahlung des Mitgliedsbeitrages, wenn das Mitglied trotz zweimaliger schriftlicher Ermahnung mit der Zahlung von Mitgliedsbeiträgen im Rückstand ist. Der Ausschluss darf erst beschlossen werden, wenn nach Absenden der 2. Mahnung mindestens zwei Monate verstrichen sind und in dieser Mahnung auf den Ausschluss hingewiesen worden ist.
b) bei schuldhaftem Verstoß gegen die Satzung der Vereinsinteressen oder bei Schädigung des Ansehens der IDL. Das Mitglied ist vorher anzuhören.
c) durch den Ausschluss wird das Mitglied von der Verpflichtung zur Zahlung der rückständigen Beiträge nicht befreit.


§ 7

Die Organe des Vereins sind:
1. Mitgliederversammlung
2. Vorstand
3. Fachbeirat


§ 8

Die Mitgliederversammlung.

1. Nach § 14 Abs. 1 Nr. 8 StBerG ist jährlich innerhalb von drei Monaten nach Bekanntgabe des wesentlichen Inhalts der Prüfungsfeststellungen an die Mitglieder (§ 22 Abs. 7 Nr. 2 StBerG) eine Mitgliederversammlung einzuberufen. Über die Einberufung entscheidet der Vorstand. Die Einladung hat spätestens 14 Tage vor Beginn der Mitgliederversammlung unter Angabe der Tagesordnung und des Tagungsortes zu erfolgen. Die Tagesordnung hat auf die Wahl von Vereinsorganen (§ 7 zu 2. und 3.) namentlich hinzuweisen. Die Einladung erfolgt durch schriftliche Benachrichtigung. Außerordentliche Mitgliederversammlungen.

2. Außerordentliche Mitgliederversammlungen sind einzuberufen, wenn das Interesse des Vereins es erfordert. Die Entscheidung hierüber liegt beim Vorstand oder bei den Mitgliedern. Die Mitglieder können eine außerordentliche Mitgliederversammlung nur dann verlangen, wenn mindestens 20 Prozent der Mitglieder unter Angabe des Zwecks und der Gründe die Einberufung schriftlich fordern.

Der Antrag für die Einberufung der außerordentlichen Mitglieder-versammlung ist dem Vorstand spätestens sechs Wochen vor dem gewünschten Versammlungstermin vorzulegen.


§ 9

1. Anträge in der Mitgliederversammlung werden durch einfache Mehrheit der anwesenden Mitglieder beschlossen. Gemäß § 33 BGB ist bei Satzungsänderungen eine dreiviertel Mehrheit erforderlich. Stimmberechtigt sind nur Mitglieder, die ihren Beitrag entrichtet haben.

2. Bei Stimmengleichheit gilt der Antrag als abgelehnt.

3. Die Mitgliederversammlung kann beschließen, dass die Abstim-mung geheim stattfindet. Jedes Mitglied hat nur eine Stimme. Die Mitgliedschaft und die Stimme sind persönlich und nicht übertragbar.


§ 10

Der Vereinsvorsitzende führt den Vorsitz in der Mitglieder-versammlung. Er bestimmt einen Protokollführer. Der Protokoll-führer nimmt über den Hergang der Versammlung eine Niederschrift auf. Die Niederschrift muss die Zahl der anwesenden Mitglieder und das Ergebnis der Abstimmung genau angeben. Sie wird von dem Protokollführer und dem Vorsitzenden unterzeichnet.


§ 11

Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist unbeschadet der Anzahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig. Die Mitgliederversammlung ist zuständig:

1. für die Aussprache über das Ergebnis der Geschäftsprüfung

2. für die Entlastung des Vorstandes wegen seiner Geschäftsführung während des geprüften Geschäftsjahres.

3. für die Wahl des Vorstandes

4. für beantragte Satzungsänderungen.


§ 12

Die Auflösung des Vereins kann nur in einer außerordentlichen Mitgliederversammlung erfolgen. Die Beschlussfassung über die Auflösung muss einstimmig erfolgen. Ist die Einstimmigkeit nicht zu erzielen, gilt der Antrag als abgelehnt. Bei Auflösung des Vereins hat die Mitgliederversammlung über die gemeinnützige Verwendung des Vereinsvermögens zu beschließen.


§ 13

1. Die Vorstandsmitglieder werden mit einfacher Stimmenmehrheit für die Dauer von fünf Jahren gewählt.

2. Der Vorstand besteht aus zwei Personen

a) dem 1.Vorsitzenden

b) dem stellvertretenden Vorsitzenden Vorstand im Sinne des § 26 BGB ist der 1. Vorsitzende.

3. Verträge des Vereins mit Mitgliedern des Vorstandes bedürfen der Zustimmung der Mitgliederversammlung.


§ 14

Der Gesamtvorstand ernennt einen Fachbeirat, der sich für die lohnsteuerlichen Belange der Mitglieder einzusetzen hat.


§ 15

Gerichtsstand für alle Rechtsstreitigkeiten ist Düsseldorf.

Sitz des Vereins: 40210 Düsseldorf · Immermannstraße 15 ·
Telefon: (0211) 59 88 72 0

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