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Aktuelles

Das Steuerrecht unterliegt dem stetigen Wandel.

Steuerzahler können nur dann richtig handeln, wenn sie kompetent und aktuell aufgeklärt werden. Hier unterstützt Sie die IDL NRW e.V. – kostenlos, aber fundiert! U.a. finden Sie aktuelle gut verständliche Informationen:

Steueränderungen 2023

Die folgenden Änderungen ergeben sich aus der Beschlussvorlage des Jahressteuergesetzes 2023, welches dem Bundesrat am 16.12.2022 vorgelegt wird. Wir dürfen gespannt sein, welche Änderungen tatsächlich verabschiedet werden! Hier eine Auswahl der für unsere Mitglieder relevanten Themen:

Photovoltaik wird steuerfrei!
Die Einnahmen und Entnahmen im Zusammenhang mit dem Betrieb eine Photovoltaik-Anlage sind steuerfrei
a) von auf, an oder in Einfamilienhäusern (einschließlich Nebengebäuden) oder nicht Wohnzwecken dienenden Gebäuden vorhandenen Photovoltaikanlagen mit einer installierten Bruttoleistung laut Marktstammdatenregister von bis zu 30 kW (peak) und 
b) von auf, an oder in sonstigen Gebäuden vorhandenen Photovoltaikanlagen mit einer installierten Bruttoleistung laut Marktstammdatenregister von bis zu 15 kW (peak) je Wohn- oder Gewerbeeinheit, 
insgesamt höchstens 100 kW (peak) pro Steuerpflichtigen oder Mitunternehmerschaft. 

 

Daher erweitert sich auch die Beratungsbefugnis für Lohnsteuerhilfevereine, so dass wir innerhalb der o.g. Grenzen für steuerfreie Photovoltaikanlagen wieder für Sie tätig werden dürfen!

 

Die Pauschale für das Arbeitszimmer und die Homeoffices steigen:

Für das Arbeitszimmer kann nun ein Betrag von bis zu 1.260€ (105€ pro Monat) angesetzt werden, wenn das Arbeitszimmer nicht den Mittelpunkt der gesamten beruflichen Tätigkeit darstellen und die Kosten in diesem Zusammenhang höher sind.

Die Homeoffice-Pauschale steigt auf 6 € pro Tag und kann bis maximal 1.260€ im Jahr in Abzug gebracht werden. Dies ist eine deutliche Erleichterung für alle Teilzeit-Homeoffices. D.h., wer also neben dem Arbeitsplatz beim Arbeitgeber auch einen Arbeitsplatz zu Hause hat, der kann davon nun profitieren, dass die Pauschale nicht mehr auf 600€ p.a. gedeckelt ist.

 

Sparer-Pauschbetrag - Werbungskostenpausche – Freistellung Kapitalerträge:

Seit 2009 ist die Werbungskostenpauschale bei unverändert „801 Euro“ und wird jetzt auf „1 000 Euro“ für die Einzelveranlagung bzw. „2 000 Euro“ für die Zusammenveranlagung erhöht! Denken Sie ggf. auch daran, Ihre Freistellungsaufträge bei den Banken anzupassen!

Weitere Pauschalen und Freibeträge:

  • Der Arbeitnehmer-Pauschbetrag (Werbungskosten-Pauschbetrag) soll von 1.200 Euro p.a. ab 2023 auf 1.230 Euro p.a. steigen.

 

  • Der Ausbildungsfreibetrag für volljährige Kinder, die sich in Berufsausbildung befinden und auswärts untergebracht sind, wird erhöht; von bisher 924 Euro steigt er auf 1.200 Euro pro Kalenderjahr!

 

  • Der Entlastungsbetrag für Alleinerziehende soll ab Januar 2023 um 252 Euro erhöht werden. Aktuell beträgt der Entlastungsbetrag für Alleinerziehende mit einem Kind noch 4.008 Euro pro Jahr, wobei für jedes weitere Kind 240 Euro dazu kommen. Künftig betragt der Entlastungsbetrag demnach 4.260 Euro.

Änderung bei der Immobilien-Abschreibung

Der lineare AfA-Satz steigt von 2% auf 3%! Die gilt für die Abschreibung von Wohngebäuden, die nach dem 31. Dezember 2022 fertiggestellt werden sind. Somit werden künftig Wohngebäude also über einen Zeitraum von 33 Jahren abgeschrieben. Die Regelung war für Mitte 2023 geplant, soll nun aber schon zum Jahresanfang 2023 in Kraft treten (6 Monate früher als ursprünglich vorgesehen).

 

Änderung bei Altersvorsorgeaufwendungen

Die Absetzbarkeit von Altersvorsorgeaufwendungen wird verbessert. Nach bisheriger Rechtslage war die volle Absetzbarkeit von Altersvorsorgeaufwendungen erst ab dem 1.1.2025 vorgesehen. Doch dies wird nun auf den 1.1.2023 vorgezogen werden. Folglich sind die Rentenversicherungsbeiträge bereits ab dem Jahr 2023 zu 100 % als Sonderausgaben absetzbar (statt zu 96 %). Der Gesetzgeber begegnet damit der potenziellen Gefahr der doppelten Besteuerung von Renten, nach dem die Beiträge nicht vollständig steuerlich abziehbar waren, die Renten nun jedoch nachgelagert besteuert werden.


Steuerpflicht der Energiepreispauschale

Die Energiepreispauschale wird für Rentner und Versorgungsbezieher steuerpflichtig sein. Die Steuerpflicht betrifft auch die Gas-/Wärmepreisbremse (Dezemberhilfe).


Steuerfreiheit des Grundrentenzuschlages

Der Grundrentenzuschlag soll steuerfrei gestellt werden. Dadurch könnte der Grundrentenzuschlag steuerlich unbelastet in voller Höhe zur Verfügung stehen und so ungeschmälert zur Sicherung des Lebensunterhalts beitragen, heißt es im Entwurf.

 

Der Zuschlag zur Grundrente wird sich nach den Schätzungen im Schnitt auf etwa 75 Euro monatlich belaufen. Die Rentenversicherung ermittelt die relevanten Zeiten und prüft auch die weiteren Voraussetzungen für alle Rentnerinnen und Rentner automatisch. Der Zuschlag könnte dazu beitragen, dass die Rente in die Steuerpflicht kommt, auch wenn diese eher seltene Fälle treffen dürfte. Jedenfalls ist die Steuerfreistellung eine Erleichterung für alle Bedürftigen.

Energiepreispauschale

Die Energiepreispauschale von 300 Euro wird für Rentner und Versorgungsbezieher – wie auch für den Rest der Steuerzahler - steuerpflichtig sein. Die Steuerpflicht betrifft auch die Gas-/Wärmepreisbremse (Dezemberhilfe).


Gas-/Wärmepreisbremse (Dezemberhilfe)
In einer sehr sperrigen Regelung, hat der Gesetzgeber die Steuerpflicht dieser Hilfszahlung vorgesehen:

  • Die einmalige Entlastung wird den „sonstigen Einkünften“ zugeordnet.

  • Die Steuerpflicht wird wohl diejenigen Steuerpflichtigen treffen, die noch verpflichtet sind, den Solidaritätszuschlag zu zahlen. Denn steuerpflichtig wird die Entlastungen erst ab Überschreiten der „Milderungszone“, die ab einem zu versteuernden Einkommen von 66 915 Euro beginnt und bei einem zu versteuernden Einkommen von 104 009 Euro endet. Bei Ehegatten, die zusammenveranlagt werden, beginnt die Milderungszone ab einem zu versteuernden Einkommen von 133 830 Euro und endet bei einem zu versteuernden Einkommen von 208 018 Euro.

  • Der Zufluss richtet sich nach dem Gesetz danach, wann dem Begünstigten die Endabrechnungen durch den Versorger, die Vermieter oder die Wohnungseigentümergemeinschaft vorgelegt wurden. Somit dürfte der Veranlagungszeitraum 2023 maßgebend sein. 

  • Explizit erklärt der Gesetzgeber die Straf- und Bußgeldvorschriften der Abgabenordnung für anwendbar auf Missbrauchsfälle im Zusammenhang mit der Gas-/Wärmepreisbremse; vermutlich will der Gesetzgeber damit sehr eindringlich auf die Erklärungspflicht aufmerksam machen.

Wir halten Sie dazu auf dem Laufenden!

Steueränderungen 2022

Im Veranlagungszeitraum 2022 kamen weniger Änderungen im Steuerrecht für Arbeitnehmer und Rentner zum Tragen; vermutlich wegen des Regierungswechsel. Hier erhalten Sie einen Überblick:

Der Grundfreibetrag wird erhöht
Alle Jahre wieder, kommt es zu einer Erhöhung des Grundfreibetrag, der das Existenzminimum steuerfrei lässt. Von 9.744 Euro im Jahr 2021 wird der Grundfreibetrag zum Jahr 2022 erneut angehoben: auf 9.984 Euro.

Alleinerziehende werden bei der Lohn- und Einkommensteuer entlastet 
Für Alleinerziehenden wurde während der Pandemie der Entlastungsbetrag für die Jahre 2020 und 2021 mehr als verdoppelt: von ursprünglich 1.908 Euro auf nun 4.008 Euro jährlich. Dieser Betrag wird ab dem Jahr 2022 nun unbefristet gewährt!

 

Höchstbeträge für Sonderausgabenabzug steigen
Altersvorsorgeaufwendungen können in 2022 bis zu einem Höchstbetrag von 25.639 Euro (51.278 Euro bei Zusammenveranlagung) geltend gemacht werden. Die steuerliche Auswirkung (Abziehbarkeit in der Berechnung) steigt jährlich und liegt nun in 2022 bei 94%.


Somit können in 2022 von Ihren Beiträgen zur gesetzlichen Rente, Rürup-Rente, berufsständischen Versorgungseinrichtungen sowie zu landwirtschaftlichen Alterskassen bis zu 94% des oben genannten Höchstbetrags als Sonderausgaben in der Steuererklärung geltend gemacht werden. In Zahlen sind das also maximal 24.101 Euro für Einzelveranlagende bzw. 48.202 Euro bei Zusammenveranlagenden.

 

Höhere Freigrenze für Sachbezüge
Seit dem 1.1.2022 gilt die monatliche Freigrenze für Sachbezüge von 50 Euro (vormals 44 Euro). So kann der Arbeitgeber steuerfrei Zugaben zum Lohn anheben.

 

Weitere Änderungen bei Sachbezugswerte
Die kostenlose oder verbilligte Verpflegung seitens des Arbeitgebers stellt unter Umständen einen Sachbezug dar, der wie Barlohn als geldwerter Vorteil zu versteuern ist, wenn er gewisse Grenzen überschreitet. 
Diese Grenzwerte bzw. Sachbezugswerte für freie Verpflegung und freie Unterkunft wurden für 2022 wie folgt angepasst:
Unterkunft oder Miete (Monatswert): 241 Euro
Verpflegung (Monatswert): 270 Euro
Verbilligt oder unentgeltlich gewährte Mahlzeiten:
•    Frühstück: 1,87 Euro pro Tag
•    Mittag- oder Abendessen: 3,57 Euro pro Tag
 

Sie brauchen Hilfe bei der neuen Grundsteuer?!

Sie haben eine Immobilie? Sehr gut! Dann wissen Sie bestimmt, dass Sie ab dem 01.07.2022 die Feststellungserklärung zur neuen Grundsteuer abgeben müssen!

Jetzt die gute Nachricht! Wir können Ihnen helfen, indem Sie als Mitglied 50€ Rabatt auf die Bearbeitung ihrer Feststellungserklärung durch die procura Steuerberatungsgesellschaft mbH erhalten!

 

Wenn Sie die procura Steuerberatungsgesellschaft mbH beauftragen wollen, füllen Sie einfach das separate Auftragsformular nebst Vollmacht (link klicken) aus und senden diesen zusammen mit dem Vorerfassungsbogen für Ihre Objekte an an die procura StBG. 

Ihr Vorteil: Keine Elster-Registrierung, keine mühevolle Ausfüllarbeit und kein Frust, wenn das Finanzamt von Ihrer Erklärung abweicht!

Nachdem das Bundesministerium der Finanzen mit Schreiben zur Umsetzung der Grundsteuerreform vom 20. Juni 2022 die Hilfestellung durch Lohnsteuerhilfevereine für die Grundsteuer verneint hat, meinen wir, für Sie eine gute Lösung anbieten zu können.

Abgabefrist für die Einkommensteuererklärung 2021

Stress mit Fristen? Für Sie als Mitglied bei uns im Lohnsteuerhilfeverein gilt für die Erstellung der Einkommensteuererklärung eine verlängerte Abgabefrist, die grundsätzlich erst am 28. Februar 2023!  

Ohne uns müssen Sie die durch das Corona-Steuerhilfegesetz verlängerte Frist berücksichtigen, die für Ihre Steu­er­er­klä­rung 2021 am 31. Oktober 2022 abläuft. 

Fachliche Kurzinfo – Steuerticker 2020/2021

+++ Das Kindergeld steigt 2021 um jeweils 15€ monatlich auf 219€ für das erste und zweite Kind sowie auf 225€ für das Dritte Kind und 250€ für jedes weitere Kind  +++ Der Grundfreibetrag soll in 2021 auf 9.696 € (von 9.408€) steigen, um der „kalten Progression“ entgegen zu wirken +++ Der Kinderfreibetrag wirkt sich etwa bei einem zu versteuernden Einkommen von 34.000€ bei Alleinstehenden und 64.000€ bei Verheirateten aus; dieser steigt ab 2021 um 576€ auf 8.388€  +++ Rentenfreibetrag – Rentner, die 2021 in Rente gehen, erhalten noch einen Freibetrag von 19%, wohingegen 81% der Rente steuerpflichtig ist. So dürften Brutto-Renten ab 1.150€ monatlich steuerpflichtig sein, wenn nicht andere Tatbestände hinzukommen. Ab jetzt sinkt der Rentenfreibetrag bis 2040 jährlich um 1%, während der Besteuerungsanteil entsprechend steigt +++

Steuerpost 2020/2021

In der Steuerpost 2020/2021 erhalten Sie Hinweise über steuerrechtliche Änderungen, die Sie in 2021 beachten sollten, aber auch solche, die für Ihre Einkommensteuererklärung 2020 relevant sind. Das PDF mit der Steuerpost können Sie hier dowloaden.

IDL Steuerpost 2021.jpg

Hinweis in eigener Sache: KOSI

Ab sofort können wir in Steuerfragen miteinander sicher online kommunizieren!

Das Programm „KOSI“ ermöglicht über Ihr Mobiltelefon:

 

  • Einfache, sichere und kostenfreie digitale Zusammenarbeit mit dem Berater (DSGVO konform)

  • Einfaches Abfotografieren von benötigten Belegen und sicherer Versand

  • Keine Installation/App, spezielle Smartphones, Zugangsdaten oder eigene Passwörter notwendig

  • Keine unnötigen Wege mehr zum Berater, kein Porto etc.


Weitere Informationen dazu auf www.idl-nrw.de/kosi

CORONA PANDEMIE

» KURZARBEITERGELD
Mit dem Corona-Steuerhilfegesetz wurde eine bis zum 31.12.2020 befristete Steuerbefreiung der Zuschüsse des Arbeitgebers zum Kurzarbeitergeld eingeführt.

Die zeitliche Anwendung der Steuerbefreiung soll nun verlängert werden auf Lohnzahlungszei-träume, die nach dem 29.02.2020 beginnen und vor dem 01.01.2022 enden. D.h. auch im kommenden Jahr sind die Zuschüsse zum Kurzarbeitergeld um die Auszahlung von bspw. 60% bzw. 67% auf bis zu 100% anzuheben, steuerfrei.

» HOME OFFICE
Der Bundesrat bittet die Bundesregierung, im Hinblick auf die Corona-Krise eine Neuregelung der Abziehbarkeit von Aufwendungen für einen Arbeitsplatz im häuslichen Umfeld zu prüfen.

Nach derzeitigem Recht wird das Arbeiten im Home Office steuerlich kaum berücksichtigt. Den Ansatz, pauschal Kosten von 100€ pro Monat im Home Office zum Abzug zuzulassen, halten wir für sachgerecht. Die Reaktion es Gesetzgebers bleibt abzuwarten.

» SONDERREGELUNGEN BEIM KURZARBEITERGELD
Die Bundesregierung will die anlässlich der Corona-Krise geschaffenen Sonderregelungen beim Kurzarbeitergeld zum größten Teil bis Ende 2021 verlängern.

Mit den zeitlich befristeten Sonderregelungen beim Kurzarbeitergeld hat Deutschland im Vergleich zu anderen europäischen Ländern bisher recht erfolgreich die Schockwirkung der Corona-Krise auf den Arbeitsmarkt abfedern können.

Nachdem die Kurzarbeit im April 2020 eine Höchstmarke mit sechs Millionen Beschäftigten in Kurzarbeit erreicht hat, nimmt der Arbeitsausfall langsam wieder ab. Doch der Anteil an Beschäftigten in Kurzarbeit ist immer noch deutlich höher als auf dem Höhepunkt der Finanzkrise in den Jahren 2008 und 2009.

Nach Einschätzung der Bundesregierung wird es noch bis in das Jahr 2022 dauern, ehe das Niveau vor Ausbruch der Pandemie wieder erreicht wird.

Die eingeführten Sonderregelungen beim Kurzarbeitergeld würden jedoch bereits zum 31. Dezember 2020 auslaufen.

Die Regierungskoalition hat daher Anschlussregelungen für das Kurzarbeitergeld ab Januar 2021 beschlossen, die mit dem „Gesetz zur Beschäftigungssicherung infolge der COVID-19-Pandemie“ sowie zwei Verordnungen umgesetzt werden.

Damit soll für die Unternehmen und Beschäftigten eine beschäftigungssichernde Brücke in das Jahr 2022 gebaut und ihnen Planungssicherheit gegeben werden.

Gleichzeitig sollen die Sonderregelungen wegen der enormen finanziellen Auswirkungen gestuft auslaufen. Zudem wird der Anreiz, Zeiten des Arbeitsausfalls für berufliche Weiterbildung zu nutzen, durch eine Vereinfachung weiter gestärkt.

Folgende Maßnahmen sind in den jetzt beschlossenen Normen vorgesehen:

 

  • Bezugsdauer: Die Bezugsdauer für das Kurzarbeitergeld wird für Betriebe, die mit der Kurzarbeit bis zum 31. Dezember 2020 begonnen haben, auf bis zu 24 Monate verlängert, längstens bis zum 31. Dezember 2021.
     

  • Erleichterungen: Die Zugangserleichterungen (Mindesterfordernisse, negative Arbeitszeitsalden) zur Kurzarbeit werden bis zum 31. Dezember 2021 verlängert für Betriebe, die bis zum 31. März 2021 mit der Kurzarbeit begonnen haben.
     

  • Leiharbeitnehmer: Die Öffnung des Kug für Leiharbeitnehmer wird für Verleihbetriebe, die bis 31. März 2021 mit der Kurzarbeit begonnen haben, bis zum 31. Dezember 2021 verlängert.
     

  • SV-Beiträge: Die vollständige Erstattung der Sozial-versicherungsbeiträge während der Kurzarbeit wird bis 30. Juni 2021 fortgeführt. Vom 1. Juli 2021 bis 31. Dezember 2021 werden die Sozialversicherungsbeiträge zu 50 % erstattet, wenn mit der Kurzarbeit bis 30. Juni 2021 begonnen wurde.
     

  • Kug-Erhöhung: Die Erhöhung des Kug (auf 70/77 % ab dem vierten Monat und 80/87 % ab dem siebten Monat) wird für alle Beschäftigten, deren Anspruch auf Kug bis zum 31. März 2021 entstanden ist, bis zum 31. Dezember 2021 verlängert.
     

  • Hinzuverdienst: Die bestehenden befristeten Hinzuverdienstregelungen werden insoweit bis 31. Dezember 2021 verlängert, als dass das Entgelt aus einem während der Kurzarbeit aufgenommenen Minijob anrechnungsfrei bleibt.
     

  • Weiterbildung: Der Anreiz, Zeiten des Arbeitsausfalls für berufliche Weiterbildung zu nutzen, wird dadurch weiter gestärkt, dass die hälftige Erstattung der Sozialversicherungsbeiträge nicht mehr daran geknüpft wird, dass die Qualifizierung mindestens 50 % der Zeit des Arbeitsausfalls betragen muss.

» BONUSZAHLUNG ODER SACHLEISTUNG

Arbeitgeber können ihren Beschäftigten anlässlich der Corona-Krise bis zu 1.500€ steuerfrei als Bonuszahlung oder in Form von Sachleistungen zuwenden.

In der Corona-Krise entstand Politik im Rahmen von Versprechungen in Talkshows und bei Interviews. So kam es Ende März 2020 dazu, dass Bundesfinanzminister Olaf Scholz im Interview mit der Bild am Sonntag die Möglichkeit steuerfreier Bonuszahlungen an Arbeitnehmer aufgrund der Corona-Krise angekündigt hatte.

Unter Hochdruck arbeitete sodann sein Ministerium nach Absprache mit den Ländern eine offizielle Regelung aus. Demnach können Arbeitgeber ihren Beschäftigten Beihilfen und Unterstützungen bis zu 1.500€ steuerfrei auszahlen oder als Sachleistungen gewähren.

Gesagt – getan, möchte man meinen, bewirkte dass solche Sonderleistungen zwischen dem 1. März 2020 und dem 31. Dezember 2020 steuerfrei ausgereicht werden konnten. Voraussetzung ist, dass die Leistungen zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn erfolgen und im Lohnkonto aufgezeichnet werden.

Die Beihilfen & Unterstützungen sind auch in der Sozialversicherung beitragsfrei.

WERBUNGSKOSTEN

» VERBILLIGTE VERMIETUNG

Bisher gilt die Grenze der verbilligten Überlassung einer Wohnung von 66 % der ortsüblichen Miete. Wird diese Grenze unterschritten, wird der Werbungskostenabzug gekürzt. Technisch geschieht dies durch die Aufteilung in einen entgeltlich und unentgeltlich vermieteten Teil.

Diese Grenze soll nun auf 50% herabgesetzt werden. Angefallene Werbungskosten können nur auf den entgeltlich vermieteten Teil der Wohnung von den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung abgezogen werden.

Liegt das Entgelt zwischen 50 und 66 Prozent, wird eine Prognose zur Einkünfteerzielungsabsicht vorgenommen. Fällt sie positiv aus, werden die Werbungskosten nicht gekürzt. Ziel der Änderungen ist es, die Vermietung von günstigem Wohnraum zu fördern.

Diese Regelung soll verhindern, dass  Vermieter auch bei sehr günstiger Vermietung ihre Werbungskosten vollumfänglich abziehen können und nicht aus steuerlichen Gründen die Miete anheben.

» ARBEITSMITTEL: So Maximieren Sie Den Werbungskostenabzug

Als „Arbeitsmittel“ werden Gegenstände bezeichnet, die Sie für Ihre berufliche Tätigkeit benötigen. Sofern Sie diese aber auch privat nutzen könnten, sollten Sie die jeweilige Nutzung dokumentieren.

Wenn Sie also Computer, Fachliteratur, Büromöbel, Aktentasche, Telefon oder Handy, Büromaterial oder Berufskleidung etc. auch beruflich benötigen, sind die von Ihnen privat getragenen Kosten als Werbungskosten für Arbeitsmittel abziehbar. Allerdings sind die Kosten hierfür nun dann komplett absetzbar, wenn diese Gegenstände zu mindestens 90 % beruflich genutzt werden.

Das heißt im Umkehrschluss: Ab einer 10 %igen privaten Mitbenutzung fallen die Anschaffungskosten in Höhe des privaten Nutzungsanteils steuerlich unter den Tisch, wenn sie vom Finanzamt nicht ggf. auf 50% gekürzt werden.

Allerdings gelten für einige teils beruflich, teils privat genutzte Gegenstände wie z. B. Computer, Telefon & Internet Sondervorschriften für die Aufteilung der Kosten. Beispielsweise ist es bei Computern ratsam aufzuzeichnen, wie viele Stunden diese privat und beruflich genutzt werden. Bei Telefongebühren und Geräten kann anhand des Einzelverbindungsnachweises das tatsächliche Nutzungsverhalten dokumentiert werden.

Ob Sie den Kaufpreis für ein Arbeitsmittel sofort in voller Höhe absetzen dürfen oder über die Jahre der Nutzung abschreiben müssen, hängt von seiner Höhe ab: Anschaffungskosten bis 952 € (800 € zzgl. 19 % MwSt.) bzw. bis 856 € (800 € zzgl. 7 % MwSt., z. B. Bücher) sind im Kaufjahr voll absetzbar, bei teureren Gegenständen muss dagegen über die Nutzungsdauer abgeschrieben werden, die mehrere Jahre beträgt.

MOBILITÄT

» WERBUNG FÜR DEN ARBEITGEBER

Eine monatliche Vergütung für die Anbringung von Werbung für den Arbeitgeber am Privatwagen des Arbeitnehmers ist in der Regel Teil des steuerpflichtigen Arbeitslohns.

Ein Entgelt, das der Arbeitgeber an seine Mitarbeiter für die Anbringung eines mit Werbung versehenen Kennzeichenhalters zahlt, unterliegt der Lohnsteuer.

Auch wenn es für die Zahlung einen separaten Mietvertrag über Werbeflächen an den Privatwagen gibt, sieht das Finanzgericht Münster die Zahlung als Arbeitslohn an.

Bei Würdigung der Gesamtumstände sei der auslösende Faktor die Stellung der Zahlungsempfänger als Arbeitnehmer und damit im weitesten Sinne deren Arbeitstätigkeit gewesen, weil es keine konkrete Vertragsgestaltung gab, die die Förderung des Werbeeffekts sichergestellt hätte, beispielsweise durch einen werbewirksamen Einsatz des Fahrzeugs oder das Verbot der Werbung für andere Firmen.

» ENTFERNUNGSPAUSCHALE

Wer an einem Arbeitstag nur eine der beiden Wegstrecken zwischen Wohnung und Arbeitsstätte fährt, kann für diesen Tag nur die halbe Entfernungspauschale ansetzen.

Für die Kosten, die durch Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte anfallen, kann seit mittlerweile 20 Jahren nur die Entfernungspauschale von 0,30€ je Entfernungskilometer geltend gemacht werden. Dabei deckt die Pauschale nach Überzeugung des Bundesfinanzhofs arbeitstäglich zwei Wege (einen Hin- und einen Rückweg) ab.

Legt ein Arbeitnehmer daher an einem Kalendertag nur einen der beiden Wege zurück, kann er für diesen Tag auch nur die Hälfte der Entfernungspauschale (0,15€ je Entfernungskilometer) als Werbungskosten geltend machen.

Umgekehrt funktioniert das jedoch nicht: Bei mehr als einer täglichen Hin- und Rückfahrt ist trotzdem nur die einfache Entfernungspauschale anzusetzen – zusätzliche Fahrten werden also steuerlich nicht anerkannt

ZUSATZLEISTUNGEN

» LOHNOPTIMIERUNG

Die Bundesregierung will nur „echte“ Zusatzleistungen des Arbeitgebers zukünftig als steuerbegünstigt zulassen. Damit will sie vermeiden, dass der sozialversicherungspflichtige Arbeitslohn zugunsten von steuerfreien Zusatzleistungen dauerhaft abgesenkt wird.

Diese fürsorgliche Begründung füllt die Staatskasse aber über die Lohnsteuer, die geringere Bezuschussung der Krankenkassen und die höheren Rentenansprüche später. Uneigennützigkeit kann man dem Fiskus nicht vorwerfen.

Eine echte Zusatzleistung liegt dem Entwurf zufolge vor, wenn der Anspruch auf Arbeitslohn nicht zugunsten der Leistung herabsetzt oder die Leistung nicht auf den Anspruch auf Arbeitslohn angerechnet wird.

Wird die Leistung anstelle einer bereits vereinbarten künftigen Arbeitslohnerhöhung gewährt oder wird bei Wegfall der Leistung der Arbeitslohn erhöht, soll keine Zusatzleistung mehr vorliegen.

Die Neuregelung betrifft beispielsweise die Zuschüsse zu Aufwendungen für Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte und die Anwendung der 44-Euro-Freigrenze bei Gutscheinen und Geldkarten.

KURZARBEITERGELD
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