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Echt faire Mitgliedsbeiträge.

Bei einem Bruttoverdienst von 40.000 €
im Jahr liegt Ihr Mitgliedbeitrag bei 170 €.

Beitragsordnung & Beitragstabelle

Hier finden Sie alle Information zu unseren Beiträgen.

§ 1 Mitgliedsbeitrag

Gemäß § 5 der IDL Satzung wird der Jahresbeitrag in gestaffelter Form erhoben und vom Vorstand in der Beitragsordnung niedergelegt. Die Staffelung ist in nachstehender Tabelle auszugsweise abgebildet. Zu dem Grundbeitrag von 50,00 Euro wird pro 1.000 Euro der Bemessungsgrundlage zusätzlich 3,00 Euro erhoben. Der Höchstbeitrag beträgt 380,00 Euro bei einer Bemessungsgrundlage von 110.000 Euro. Die Betragshöhe des Mitglieds richtet sich nach dessen jährlichen Bruttoeinnahmen der jeweiligen Bemessungsgrundlage (§ 2). Im Falle der Zusammenveranlagung werden die Bruttoeinnahmen zusammengerechnet und als Grundlage zur Beitragsbemessung herangezogen. Ist die Bemessungsgrundlage nicht bekannt oder die Mitgliedschaft hinsichtlich der Mitgliedschaftsrechte durch die schriftliche Beitrittserklärung noch nicht vollzogen, ergibt sich als Beitrag stets der gültige Höchstsatz der Tabelle.

Neben dem Mitgliedsbeitrag wird, abgesehen von der einmaligen Aufnahmegebühr, kein weiteres Entgelt erhoben. Nach Zahlung des Mitgliedsbeitrages ist das Mitglied berechtigt, Beratungsleistungen und die Erstellung der Einkommensteuererklärung, die der Verein gemäß seiner Beratungsbefugnis (§ 4 Nr. 11 StBerG) erstellen darf, in Anspruch zu nehmen. Ferner profitiert das Mitglied davon, dass der Verein den Einkommensteuerbescheid prüft und bei Abweichungen Rechtsbehelfe (Einspruch oder Klage) führt bzw. einen Änderungsantrag stellt.

Da die rückwirkende Aufnahme von Mitgliedern, die Hilfe für einen oder mehrere zurückliegende Veranlagungszeiträume suchen, möglich ist, wird für jedes zurückliegende Jahr ebenfalls ein entsprechender Beitrag fällig.

 


§ 2 Beitragsbemessungsgrundlage

Als Bemessungsgrundlage für den Mitgliedsbeitrag werden die Bruttoeinnahmen aus allen Einkunftsarten des Einkommensteuergesetzes sowie aus Lohnersatzleistungen herangezogen, für die der Verein gemäß § 4 Nr. 11 StBerG eine Beratungsbefugnis hat. Dies sind bspw. die Einkünfte aus nicht selbständiger Tätigkeit (§ 19 EStG), Kapitaleinkünfte (§ 20 EStG), Vermietungseinkünfte (§ 21 EStG), Renten und sonstigen Einkünften (§ 22 EStG), Abfindungen (§ 34 Abs. 1 EStG), Nebeneinkünfte als Übungsleiter, Dozent, Aufsichtsrat oder Sitzungsgeldempfänger (im Rahmen der Freibeträge des § 3 EStG). Im Falle von Feststellungserklärungen wird der Beitrag gemäß den darin festgestellten Einkünften erhoben. Maßgeblich sind die Einkünfte des der aktuellen Steuererklärung vorausgehenden Veranlagungszeitraumes, sofern dieser vorliegt; sonst wird auf den ersten bekannten Veranlagungszeitraum abgestellt.

 

§ 3 Fälligkeit

Der Mitgliedsbeitrag ist jährlich im Voraus zum 20.01. fällig. Im Jahr des Eintritts in den Verein werden der Mitgliedsbeitrag sowie der Aufnahmebeitrag zum Zeitpunkt der Neuaufnahme fällig. Eine Leistungsverpflichtung des Vereins besteht nur, wenn der Beitrag bezahlt ist. Der Beitrag ist jedoch auch dann fällig, wenn keine Leistung in Anspruch genommen wird. Für die Erstellung der Feststellungserklärung zur neuen Grundsteuer wird die Fälligkeit auf den Zeitpunkt der Beauftragung gelegt.

Der Vorstand teilt den nächstfälligen Beitrag auf Basis der letzten Bemessungsgrundlage zum jeweiligen Kalenderjahresende schriftlich mit. Die letzte Bemessungsgrundlage wird insofern fortgeschrieben, bis die neue Bemessungsgrundlage bekannt ist.  Überzahlungen werden erstattet, Nachzahlungsbeträge werden bei Erstellung der Einkommensteuererklärung fällig, um Härtefälle (Abfindung, Einzelveranlagungen im Trennungsfall etc.) gegebenenfalls zu berücksichtigen.

 

Düsseldorf, Dezember 2022 – gültig ab 01.01.2024
- Der Vorstand -

 

Hier können Sie die IDL-Beitragsordnung & Beitragstabelle als PDF downloaden.

Die Aufnahmegebühr beträgt 15,00 EURO. Der Jahresbeitrag ist inklusive 19 % MwSt.

* gültig ab 1. Januar 2024

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