Steuerpost 2020/2021
In der Steuerpost 2020/2021 erhalten Sie Hinweise über steuer-rechtliche Änderungen, die Sie in 2021 beachten sollten, aber auch solche, die für Ihre Einkommensteuererklärung 2020 relevant sind.
HINWEIS IN EIGENER SACHE
» KOSI
Ab sofort können wir in Steuerfragen miteinander sicher online kommunizieren!
Das Programm „KOSI“ ermöglicht über Ihr Mobiltelefon:
Weitere Informationen dazu auf www.idl-nrw.de/kosi
CORONA PANDEMIE
» KURZARBEITERGELD
Mit dem Corona-Steuerhilfegesetz wurde eine bis zum 31.12.2020 befristete Steuerbefreiung der Zuschüsse des Arbeitgebers zum Kurzarbeitergeld eingeführt.
Die zeitliche Anwendung der Steuerbefreiung soll nun verlängert werden auf Lohnzahlungszei-träume, die nach dem 29.02.2020 beginnen und vor dem 01.01.2022 enden. D.h. auch im kommenden Jahr sind die Zuschüsse zum Kurzarbeitergeld um die Auszahlung von bspw. 60% bzw. 67% auf bis zu 100% anzuheben, steuerfrei.
CORONA PANDEMIE
» HOME OFFICE
Der Bundesrat bittet die Bundesregierung, im Hinblick auf die Corona-Krise eine Neuregelung der Abziehbarkeit von Aufwendungen für einen Arbeitsplatz im häuslichen Umfeld zu prüfen.
Nach derzeitigem Recht wird das Arbeiten im Home Office steuerlich kaum berücksichtigt. Den Ansatz, pauschal Kosten von 100€ pro Monat im Home Office zum Abzug zuzulassen, halten wir für sachgerecht. Die Reaktion es Gesetzgebers bleibt abzuwarten.
CORONA PANDEMIE
» SONDERREGELUNGEN BEIM KURZARBEITERGELD
Die Bundesregierung will die anlässlich der Corona-Krise geschaffenen Sonderregelungen beim Kurzarbeitergeld zum größten Teil bis Ende 2021 verlängern.
Mit den zeitlich befristeten Sonderregelungen beim Kurzarbeitergeld hat Deutschland im Vergleich zu anderen europäischen Ländern bisher recht erfolgreich die Schockwirkung der Corona-Krise auf
den Arbeitsmarkt abfedern können.
Nachdem die Kurzarbeit im April 2020 eine Höchstmarke mit sechs Millionen Beschäftigten in Kurzarbeit erreicht hat, nimmt der Arbeitsausfall langsam wieder ab. Doch der Anteil an Beschäftigten in
Kurzarbeit ist immer noch deutlich höher als auf dem Höhepunkt der Finanzkrise in den Jahren 2008 und 2009.
Nach Einschätzung der Bundesregierung wird es noch bis in das Jahr 2022 dauern, ehe das Niveau vor Ausbruch der Pandemie wieder erreicht wird.
Die eingeführten Sonderregelungen beim Kurzarbeitergeld würden jedoch bereits zum 31. Dezember 2020 auslaufen.
Die Regierungskoalition hat daher Anschlussregelungen für das Kurzarbeitergeld ab Januar 2021 beschlossen, die mit dem „Gesetz zur Beschäftigungssicherung infolge der COVID-19-Pandemie“ sowie
zwei Verordnungen umgesetzt werden.
Damit soll für die Unternehmen und Beschäftigten eine beschäftigungssichernde Brücke in das Jahr 2022 gebaut und ihnen Planungssicherheit gegeben werden.
Gleichzeitig sollen die Sonderregelungen wegen der enormen finanziellen Auswirkungen gestuft auslaufen. Zudem wird der Anreiz, Zeiten des Arbeitsausfalls für berufliche Weiterbildung zu nutzen,
durch eine Vereinfachung weiter gestärkt.
Folgende Maßnahmen sind in den jetzt beschlossenen Normen vorgesehen:
CORONA PANDEMIE
» BONUSZAHLUNG ODER SACHLEISTUNG
Arbeitgeber können ihren Beschäftigten anlässlich der Corona-Krise bis zu 1.500€ steuerfrei als Bonuszahlung oder in Form von Sachleistungen zuwenden.
In der Corona-Krise entstand Politik im Rahmen von Versprechungen in Talkshows und bei Interviews. So kam es Ende März 2020 dazu, dass Bundesfinanzminister Olaf Scholz im Interview mit der Bild
am Sonntag die Möglichkeit steuerfreier Bonuszahlungen an Arbeitnehmer aufgrund der Corona-Krise angekündigt hatte.
Unter Hochdruck arbeitete sodann sein Ministerium nach Absprache mit den Ländern eine offizielle Regelung aus. Demnach können Arbeitgeber ihren Beschäftigten Beihilfen und Unterstützungen bis zu
1.500€ steuerfrei auszahlen oder als Sachleistungen gewähren.
Gesagt – getan, möchte man meinen, bewirkte dass solche Sonderleistungen zwischen dem 1. März 2020 und dem 31. Dezember 2020 steuerfrei ausgereicht werden konnten. Voraussetzung ist, dass die
Leistungen zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn erfolgen und im Lohnkonto aufgezeichnet werden.
Die Beihilfen & Unterstützungen sind auch in der Sozialversicherung beitragsfrei.
MOBILITÄT
» VEREINFACHUNG BEI DER MOBILITÄTSPRÄMIE
Die Mobilitätsprämie kann mittels Einkommensteuerbescheid festgesetzt werden. Die zusätzlich zur Entfernungspauschale gewährte Mobilitätsprämie wird in das bestehende Verfahren der
Einkommensteuerfestsetzung integriert. Das vereinfacht die Umsetzung des Klimaschutzprogramms 2030 im Steuerrecht.
Die Mobilitätsprämie ist eine steuerliche Förderung für Gering-verdiener, die zusätzlich zur Entfernungspauschale gewährt wird. Sie gilt befristet für die Veranlagungszeiträume 2021 bis
2026.
Wenn Ihr zu versteuerndes Einkommen unter 9.696€ liegt und Ihr einfacher Weg zur Arbeit länger als 20 Kilometer ist, erhalten Sie für jeden zusätzlichen Kilometer 14 % der erhöhten
Pendlerpauschale (0,35€ x 14%) – also 4,9 Cent.
ZUSATZLEISTUNGEN
» LOHNOPTIMIERUNG
Die Bundesregierung will nur „echte“ Zusatzleistungen des Arbeitgebers zukünftig als steuerbegünstigt zulassen. Damit will sie vermeiden, dass der sozialversicherungspflichtige Arbeitslohn
zugunsten von steuerfreien Zusatzleistungen dauerhaft abgesenkt wird.
Diese fürsorgliche Begründung füllt die Staatskasse aber über die Lohnsteuer, die geringere Bezuschussung der Krankenkassen und die höheren Rentenansprüche später. Uneigennützigkeit kann man dem
Fiskus nicht vorwerfen.
Eine echte Zusatzleistung liegt dem Entwurf zufolge vor, wenn der Anspruch auf Arbeitslohn nicht zugunsten der Leistung herabsetzt oder die Leistung nicht auf den Anspruch auf Arbeitslohn
angerechnet wird.
Wird die Leistung anstelle einer bereits vereinbarten künftigen Arbeitslohnerhöhung gewährt oder wird bei Wegfall der Leistung der Arbeitslohn erhöht, soll keine Zusatzleistung mehr
vorliegen.
Die Neuregelung betrifft beispielsweise die Zuschüsse zu Aufwendungen für Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte und die Anwen- dung der 44-Euro-Freigrenze bei Gutscheinen und
Geldkarten.
MOBILITÄT
» ENTFERNUNGSPAUSCHALE
Wer an einem Arbeitstag nur eine der beiden Wegstrecken zwischen Wohnung und Arbeitsstätte fährt, kann für diesen Tag nur die halbe Entfernungspauschale ansetzen.
Für die Kosten, die durch Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte anfallen, kann seit mittlerweile 20 Jahren nur die Entfernungspauschale von 0,30€ je Entfernungskilometer geltend
gemacht werden.
Dabei deckt die Pauschale nach Überzeugung des Bundesfinanzhofs arbeitstäglich zwei Wege (einen Hin- und einen Rückweg) ab.
Legt ein Arbeitnehmer daher an einem Kalendertag nur einen der beiden Wege zurück, kann er für diesen Tag auch nur die Hälfte der Entfernungspauschale (0,15€ je Entfernungskilometer) als
Werbungskosten geltend machen.
Umgekehrt funktioniert das jedoch nicht: Bei mehr als einer täglichen Hin- und Rückfahrt ist trotzdem nur die einfache Entfernungs-pauschale anzusetzen – zusätzliche Fahrten werden also
steuerlich nicht anerkannt.
AUFWENDUNGEN
» ERSTE BERUFSAUSBILDUNG & ERSTSTUDIUM
Das Bundesverfassungsgericht hat keine Einwände gegen die Abzugsbeschränkungen für die Kosten der ersten Berufsausbildung oder des Erststudiums.
Aufwendungen für die erstmalige Berufsausbildung oder für ein Erststudium können nicht als Werbungskosten geltend gemacht werden. Nur als Sonderausgaben sind die Ausbildungskosten abziehbar, die
sich aber anders als Werbungskosten nicht auf spätere Jahre vortragen lassen. Außerdem ist der Sonderausgabenabzug auf 6.000€ im Jahr beschränkt. Diese Einschränkungen bei der steuerlichen
Abziehbarkeit verstoßen nach Überzeugung des Bundesverfassungsgerichts nicht gegen das Grundgesetz.
Der Bundesfinanzhof hatte dem Verfassungsgericht die Klagen mehrerer Berufspiloten mit besonders kostspieliger Erstausbildung zur Vorabentscheidung vorgelegt. Für die Verfassungsrichter steht
aber fest, dass es für die Regelung sachlich einleuchtende Gründe gibt: Die Erstausbildung oder das Erststudium unmittelbar nach dem Schulabschluss vermittelt nicht nur Berufswissen, sondern
prägt die Person in einem umfassenderen Sinne, indem sie die Möglichkeit bietet, sich seinen Begabungen und Fähigkeiten entsprechend zu entwickeln und allgemeine Kompetenzen zu erwerben, die
nicht zwangsläufig für einen künftigen konkreten Beruf notwendig sind. Sie weist eine besondere Nähe zur Persönlichkeitsentwicklung auf.
Der Gesetzgeber durfte daher solche Aufwendungen als zumindest privat mitveranlasst qualifizieren und den Sonderausgaben zuordnen.
WERBUNGSKOSTEN
» VERBILLIGTE VERMIETUNG
Bisher gilt die Grenze der verbilligten Überlassung einer Wohnung von 66 % der ortsüblichen Miete. Wird diese Grenze unterschritten, wird der Werbungskostenabzug gekürzt. Technisch geschieht dies
durch die Aufteilung in einen entgeltlich und unentgeltlich vermieteten Teil.
Diese Grenze soll nun auf 50% herabgesetzt werden. Angefallene Werbungskosten können nur auf den entgeltlich vermieteten Teil der Wohnung von den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung
abgezogen werden.
Liegt das Entgelt zwischen 50 und 66 Prozent, wird eine Prognose zur Einkünfteerzielungsabsicht vorgenommen. Fällt sie positiv aus, werden die Werbungskosten nicht gekürzt. Ziel der Änderungen
ist es, die Vermietung von günstigem Wohnraum zu fördern.
Diese Regelung soll verhindern, dass Vermieter auch bei sehr günstiger Vermietung ihre Werbungskosten vollumfänglich abziehen können und nicht aus steuerlichen Gründen die Miete
anheben.
WERBUNGSKOSTEN
» ARBEITSMITTEL: So Maximieren Sie Den Werbungskostenabzug
Als „Arbeitsmittel“ werden Gegenstände bezeichnet, die Sie für Ihre berufliche Tätigkeit benötigen. Sofern Sie diese aber auch privat nutzen könnten, sollten Sie die jeweilige Nutzung
dokumentieren.
Wenn Sie also Computer, Fachliteratur, Büromöbel, Aktentasche, Telefon oder Handy, Büromaterial oder Berufskleidung etc. auch beruflich benötigen, sind die von Ihnen privat getragenen Kosten als
Werbungskosten für Arbeitsmittel abziehbar. Allerdings sind die Kosten hierfür nun dann komplett absetzbar, wenn diese Gegenstände zu mindestens 90 % beruflich genutzt werden.
Das heißt im Umkehrschluss: Ab einer 10 %igen privaten Mitbenutzung fallen die Anschaffungskosten in Höhe des privaten Nutzungsanteils steuerlich unter den Tisch, wenn sie vom Finanzamt nicht
ggf. auf 50% gekürzt werden.
Allerdings gelten für einige teils beruflich, teils privat genutzte Gegenstände wie z. B. Computer, Telefon & Internet Sondervorschriften für die Aufteilung der Kosten. Beispielsweise ist es
bei Computern ratsam aufzuzeichnen, wie viele Stunden diese privat und beruflich genutzt werden. Bei Telefongebühren und Geräten kann anhand des Einzelverbindungsnachweises das tatsächliche
Nutzungsverhalten dokumentiert werden.
Ob Sie den Kaufpreis für ein Arbeitsmittel sofort in voller Höhe absetzen dürfen oder über die Jahre der Nutzung abschreiben müssen, hängt von seiner Höhe ab: Anschaffungskosten bis 952 € (800 €
zzgl. 19 % MwSt.) bzw. bis 856 € (800 € zzgl. 7 % MwSt., z. B. Bücher) sind im Kaufjahr voll absetzbar, bei teureren Gegenständen muss dagegen über die Nutzungsdauer abgeschrieben werden, die
mehrere Jahre beträgt.
MOBILITÄT
» WERBUNG FÜR DEN ARBEITGEBER
Eine monatliche Vergütung für die Anbringung von Werbung für den Arbeitgeber am Privatwagen des Arbeitnehmers ist in der Regel Teil des steuerpflichtigen Arbeitslohns.
Ein Entgelt, das der Arbeitgeber an seine Mitarbeiter für die Anbringung eines mit Werbung versehenen Kennzeichenhalters zahlt, unterliegt der Lohnsteuer.
Auch wenn es für die Zahlung einen separaten Mietvertrag über Werbeflächen an den Privatwagen gibt, sieht das Finanzgericht Münster die Zahlung als Arbeitslohn an.
Bei Würdigung der Gesamtumstände sei der auslösende Faktor die Stellung der Zahlungsempfänger als Arbeitnehmer und damit im weitesten Sinne deren Arbeitstätigkeit gewesen, weil es keine konkrete
Vertragsgestaltung gab, die die Förderung des Werbeeffekts sichergestellt hätte, beispielsweise durch einen werbewirksamen Einsatz des Fahrzeugs oder das Verbot der Werbung für andere Firmen.
EINKÜNFTE
» ELTERNGELD
Ausweitung der Steuerfreiheit für Elterngeld nun auch auf von ausländischen Rechtsträgern mit Sitz in EU/EWR-Staaten oder der Schweiz gezahlte Leistungen. § 3 Nr. 2 Buchst. e EStG-E.
Bisher war nur das in Deutschland gezahlte Eltern nach dem Bundeselterngeld- und dem Elternzeitgesetz und vergleichbaren Leistungen i. S. d. § 3 Nr. 67 Buchst. b EstG steuerfrei.
STEUERERKLÄRUNG ONLINE
» EINFACH BEQUEM BELEGE HOCHLADEN
Als Mitglied der IDL NRW e.V. können Sie Ihre Steuererklärung auf dieser Seite online an die zuständige IDL-Filiale in Ihrer Nähe übermitteln. Anhand einer Checkliste können Sie per Mausklick
alle relevanten Unterlagen für Ihre Steuererklärung markieren und die entsprechenden Belege sicher online hochladen. Nach Sichtung der Unterlagen erhalten Sie wie gewohnt von der/dem
IDL-Mitarbeiter/in eine entsprechend vorbereitete Steuererklärung.
Wenn Sie uns Ihre Belege lieber auf dem Postwege zukommen lassen
möchten, können Sie das Online-Formular trotzdem verwenden. Sie erhalten dann automatisch nach dem erfolgreichen Ausfüllen des Formulars eine E-Mail mit einem Postversandformular für die
Einreichung Ihrer Steuerunterlagen.
Hat Ihr Arbeitgeber Kurzarbeit angemeldet, kann Ihr Verdienstausfall teilweise ausgeglichen werden.
Kurzarbeitergeld ist eine Leistung aus der Arbeitslosenversicherung.
Unter folgenden Voraussetzungen haben Sie darauf Anspruch: Ihr Arbeitgeber muss die regelmäßige Arbeitszeit kürzen und hat dies der zuständigen Agentur für Arbeit angezeigt. In den meisten Fällen
geschieht dies aus konjunkturellen Gründen, das heißt, weil die wirtschaftliche Lage Ihres Betriebes schlecht ist.
Das Kurzarbeitergeld soll Ihren Verdienstausfall zumindest teilweise wieder ausgleichen. Außerdem kann Ihr Arbeitsplatz erhalten bleiben, obwohl die aktuelle Situation Ihres Betriebes
Entlassungen notwendig machen würde.
Um eine Verbreitung des Coronavirus im Unternehmen zu vermeiden, weisen einige Arbeitgeber ihre Mitarbeiter an, von zu Hause aus zu arbeiten. „Die damit einhergehenden Kosten, wie Telekommunikationsaufwendungen und Büroverbrauchsartikel, kann der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer im Wege des Auslagenersatzes steuerfrei erstatten“, erklärt Erich Nöll, Geschäftsführer und Rechtsanwalt beim Bundesverband Lohnsteuerhilfevereine in Berlin.
Oftmals ist es aber sehr aufwändig, die tatsächlich entstandenen Kosten zu ermitteln. Ist für die Arbeit im Homeoffice ein Telefon- und /oder Internetanschluss erforderlich, kann der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer für diese Telekommunikationsaufwendungen entweder 20 % der jeweiligen Monatsabrechnung, aber max. 20 € pro Monat pauschal steuerfrei erstatten. Erstattet der Arbeitgeber die Kosten nicht, kann der Arbeit-nehmer diese als Werbungskosten in seiner Einkommensteuererklärung geltend machen.
„Wenn der Arbeitgeber die Arbeit im Homeoffice anweist und die Bürogebäude des Unternehmens wegen dem Coronavirus schließt, steht dem Arbeitnehmer kein Arbeitsplatz mehr zur Verfügung und es können auch diejenigen Arbeitnehmer die Kosten des häus-lichen Arbeitszimmers steuerlich geltend machen, die es ansonsten unter normalen Umständen nicht können“, erläutert Nöll.
Voraussetzung ist jedoch, dass der Arbeitnehmer einen abgeschlossen Raum als Arbeitszimmer zu Hause zur Verfügung hat. Das Aufstellen eines Laptops am Esstisch reicht für den Werbungskostenabzug nicht aus. Als Werbungskosten können dann maximal 1.250 € geltend gemacht werden. Der Höchstbetrag von 1.250 € ist auch bei nicht ganzjähriger Nutzung des häuslichen Arbeitszimmers in voller Höhe, also nicht zeitanteilig, zum Abzug zuzulassen.