Eingetragene Lebenspartnerschaft - Splittingtarif beantragen und Einspruch einlegen!
17. Mai 2010
Im Gegensatz zu zusammen lebende Ehepaare (Splittingtarif), steht den Partnern einer eingetragenen Lebenspartnerschaft nur die Einzelveranlagung zu. Damit kommt es bei den Partner einer eingetragenen Lebenspartnerschaft regelmäßig zu einer höheren Steuerbelastung als bei Eheleuten.
Auch wenn die oberste Finanzgerichtbarkeit (BFH) diese Systematik in zwei Urteilen bestätigte ist es doch ehr eine Frage, die beim Bundesverfassungsgericht (BVerfG) anzusiedeln ist. Tatsächlich liegen entsprechende Verfassungsbeschwerden vor /AZ: 2 BvR 909/06 bzw. 2 BvR 288/07), so dass der Sachverhalt eine Prüfung erfährt!
Vor diesem Hintergrund sollten Partner einer eingetragenen Lebenspartnerschaft beim Finanzamt den Splittingtarif beantragen, soweit dieser günstiger ist als die Einzelveranlagung. Das Finanzamt wird diesem Antrag nicht folgen, so dass ein Einspruch in Verbindung mit einem Antrag auf Ruhen des Verfahrens gestellt werden muss, um den Fall offen zu halten bis das BVerfG entscheidet. Bei einer positiven Entscheidung für die eingetragenen Lebenspartnerschaften besteht die Chance, dass das Finanzamt entsprechend den Splittingtarif anwenden muss.



